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10 Punkte zur CETA-Klage – was dahinter steckt und wie es weitergeht

Kommenden Mittwoch findet die erste Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht statt. Worum geht es - und über was wird eigentlich entschieden? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Im August 2016 haben wir gemeinsam mit Mehr Demokratie und foodwatch eine Verfassungsbeschwerde gegen das geplante EU-Kanada-Abkommen CETA eingereicht. 125.047 Bürger/innen haben sich der Klage angeschlossen. Es ist die größte Bürgerklage in der Geschichte der Bundesrepublik.

Kommenden Mittwoch findet die erste Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht statt. Worum geht es – und über was wird eigentlich entschieden? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

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Über 125.000 Bürgerinnen und Bürger haben Verfassungsbeschwerde gegen CETA eingelegt

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#1 – Um was geht es bei der Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht?

Gegenstand der Anhörung ist zunächst ein so genannter Eil-Antrag, den Campact, foodwatch und Mehr Demokratie im Rahmen der gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gestellt haben. Noch bevor der Bundestag und die anderen nationalen Parlamente in Europa über CETA abstimmen, soll das Abkommen bzw. Teile davon „vorläufig angewendet“ werden. Beantragt wurde daher eine Einstweilige Anordnung, mit der das Bundesverfassungsgericht dem deutschen Vertreter im EU-Ministerrat auffordert, bei der Abstimmung über die vorläufige Anwendung von CETA mit „Nein“ zu stimmen. Da im Ministerrat nach unserer Auffassung eine einstimmige Entscheidung erforderlich ist, wäre die vorläufige Anwendung durch ein „Nein“ aus Deutschland verhindert. Über diese Einstweilige Anordnung wird am kommenden Mittwoch entschieden.

Doch die Kernfrage der Verfassungsbeschwerde – inwieweit CETA oder Teile davon verfassungswidrig sind – müsste in einem späteren Hauptsacheverfahren entschieden werden. Diese Entscheidung wird also für den 13. Oktober noch nicht erwartet.

#2 – Warum ist die vorläufige Anwendung so problematisch?

Auch eine nur „vorläufige“ Anwendung von CETA bzw. von Teilen des Vertrages schafft endgültige Fakten. Denn selbst wenn später das Abkommen im Bundestag oder Bundesrat scheitert – bis das so weit ist, wären die Regelungen des Abkommens gültig. Negative Folgen des Abkommens, beispielsweise im Umwelt- oder Verbraucherschutz, wären nicht mehr rückholbar (siehe dazu auch Fragen 5 und 6 weiter unten).

Hinzu kommt: Die „vorläufige“ Anwendung kann zu einem Dauerzustand werden. Denn sie bliebe so lange bestehen, bis die Ratifizierung „endgültig“ abgeschlossen ist. Dies kann Jahre dauern – Jahre, in denen die Bürger/innen den negativen Wirkungen des Vertrags ausgesetzt wären, ohne dass der Vertrag demokratisch beschlossen wurde.

Denn nach unserer Rechtsauffassung kann es sein, dass der Ratifikationsprozess nicht sofort mit dem „Nein“ eines nationalen Parlaments beendet wird, sondern formal erst dann, wenn der Rat der Europäischen Union dies beschließt.

Besonders wichtig für die Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht: Die Bundesregierung allein hat keinerlei rechtliche Handhabe, die vorläufige Anwendung zu beenden. Ist CETA erst einmal vorläufig angewandt und stuft das Bundesverfassungsgericht später Teile des Vertrages als verfassungswidrig ein, so blieben die verfassungswidrigen Vertragselemente in Kraft, ohne dass die Bundesregierung dies einseitig abändern könnte.

#3 – Ist die Verfassungsbeschwerde gescheitert, wenn das Gericht Eil-Anträgen nicht stattgibt?

Nein. Bei der Entscheidung über die Eil-Anträge wägt das Bundesverfassungsgericht vor allem eine Frage ab: Sind die möglichen negativen Folgen der vorläufigen Anwendung eines möglicherweise verfassungswidrigen Vertrags so gravierend, dass CETA vor der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht angewendet werden darf?

Damit ist jedoch noch nicht gesagt, ob das Bundesverfassungsgericht CETA definitiv verfassungswidrig einstuft. Dies könnte erst in einem späteren Hauptsacheverfahren geschehen. Es ist also denkbar, dass die Eil-Anträge zurückgewiesen, der Verfassungsbeschwerde später aber stattgegeben wird.

#4 – Warum wurde die Verfassungsbeschwerde überhaupt eingereicht?

CETA ist schädlich für unsere Demokratie. Dies steht für foodwatch, Mehr Demokratie und Campact fest, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in Karlsruhe. Darüber hinaus gibt es viele gute Argumente daran zu zweifeln, ob das Abkommen auch gegen das Grundgesetz verstößt. Dies wollen wir vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.

Für die Einstufung des Vertrages als verfassungswidrig bestehen jedoch hohe Hürden.

Die CETA-Befürworter in der Bundesregierung oder in der Wirtschaft streiten alle demokratie- und verfassungspolitischen Bedenken mehr oder weniger pauschal ab. Aus unserer Sicht wäre es ein Erfolg, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zulässt und damit neben einer rechtlichen Klärung – endlich! – eine ernsthafte Diskussion über die Gefahren von CETA für unsere Demokratie in Gang kommt.

#5 – Inwiefern ist CETA demokratieschädlich?

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in Karlsruhe schadet CETA unserer Demokratie. Wie jedes völkerrechtliche Abkommen begrenzt auch CETA bewusst nationalstaatliche Handlungsspielräume zugunsten transnationaler Ziele. Damit wird bewusst auch eine Einschränkung des Demokratieprinzips in Kauf genommen, also das Recht der Bürger/innen, ihr eigenes politisches Schicksal zu bestimmen, beschnitten. Konkret heißt das:

CETA schränkt Parlamente ein und beeinflusst so den Alltag der Bürgerinnen und Bürger

Im Falle von CETA, einem Freihandelsabkommen der neuen Generation, das in erster Linie nicht Zollsenkungen, sondern die Beseitigung nicht-tarifärer Handelshemmnisse zum Ziel hat, wird diese Selbstverständlichkeit jedoch zum Problem. Denn die Vertragsmechanismen sehen vor, dass die Regulierungsfreiheit der Regierungen/Parlamente de facto eingeschränkt wird, wenn es um die Erhaltung und Weiterentwicklung des Gesundheits-Umwelt-und Verbraucherschutzes geht, von Maßnahmen also, die das tägliche Leben und das Wohlergehen der Bürger Kanadas und Europas bestimmen.

Einmal Beschlossenes kaum wieder rückholbar

Zwischen den Vertragsparteien verbindlich vereinbarte Schutzstandards können nur noch im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Handelt ein Vertragspartner einseitig, muss er mit Sanktionen wie Strafzöllen rechnen. Nach Abschluss des Abkommens bestünde keine Möglichkeit, das Abkommen in Teilen zu kündigen, um eine größere Regelungssouveränität zurückzuerlangen. Eine Kündigung des gesamten Vertrages kann zwar einseitig durch die Vertragspartner (EU und Kanada) erfolgen. Dies würde aber im Falle der EU die Einstimmigkeit aller Mitgliedsstaaten erfordern, ist also wenig realistisch.

Sonderrechte für ausländische Investoren machen Druck auf Regierungen und Kommunen

Zudem haben Investoren trotz der beschlossenen Änderungen bei den „Investitionsgerichten“ nach wie vor die Möglichkeit, Regierungen, aber auch Kommunen, durch die Drohung von Schadenersatzzahlungen unter Druck zu setzen und damit gesellschaftspolitische Verbesserungen zu verhindern bzw. zu verwässern.

CETA wirkt sich auf die Gesetzgebung aus

Auch wenn CETA-Befürworter argumentieren, dass das „right to regulate“, also das Recht der Parlamente, Regulierungen zu beschließen, nicht angetastet wird, ist damit offensichtlich: Zwar kann niemand einer Regierung oder einem Parlament das formale Recht nehmen, zu regulieren. In der Praxis schränkt CETA jedoch den gesetzgeberischen Handlungsspielraum ein, nämlich durch das Risiko möglicher Vertragsstrafen, Handelssanktionen oder Schadenersatzklagen von Investoren. Erschwerend kommt hinzu, dass es das eindeutige Ziel des Abkommens ist, non-tarifäre Handelshemmnisse zu beseitigen und nicht neue – etwa durch strengere Schutzstandards – zu schaffen.

CETA schwächt die Parlamente und Bürger/innen

Ein demokratisch nicht legitimiertes Steuerungsgremium (der „Gemischte CETA-Ausschuss“) soll den Vertrag auslegen und teilweise sogar verändern können – ohne Rückkopplung an die Parlamente. Bei der „regulatorischen Kooperation“, der Zusammenarbeit zwischen Kanada und EU bei der Gesetzgebung, erhalten Exekutivorgane erweiterte Befugnisse. Die Legislative wird geschwächt. Damit würde auch der Einfluss von Wirtschaftsinteressen auf Regulierung erleichtert: Für die Wirtschaftslobby ist es leichter, einzelne Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen auf ihre Seite zu bringen, die nicht demokratisch gewählt und insofern der Bevölkerung keine Rechenschaft schuldig sind.

#6 – Welche Teile von CETA könnten verfassungswidrig sein?

In vier Punkten verstößt CETA nach unserer Auffassung gegen das Grundgesetz:

  • Ein allein mit Vertretern der Exekutive besetztes Gremium – der „Gemischte CETA-Ausschuss“ – soll ermächtigt werden, einseitig Verfahrensvorschriften zu erlassen und sogar Vertragsänderungen vorzunehmen, ohne nationales Verfahren und ohne die Zustimmung der Vertragsstaaten. Die Beteiligung deutscher staatlicher Repräsentanten im Gemischten CETA-Ausschuss ist nicht vorgesehen.
  • Kanadische Unternehmen können Investitionsgerichte anrufen, um den deutschen Staat bzw. Bundesländer und Kommunen auf Schadensersatz zu verklagen, wenn sie die Wirtschaftlichkeit ihrer Unternehmungen durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigt sehen. Damit wird eine unzulässige Paralleljustiz geschaffen und eine Ungleichbehandlung deutscher Unternehmen erzeugt.
  • Das Vorsorgeprinzip als ein Kernelement der europäischen Umwelt- und Verbraucherschutzpolitik ist in CETA rechtlich nicht hinreichend abgesichert.
  • Die vorläufige Anwendung.Denn sie bliebe so lange bestehen, bis die Ratifizierung „endgültig“ abgeschlossen ist. Dies kann Jahre dauern – Jahre, in denen die Bürger/innen den negativen Wirkungen des Vertrags ausgesetzt wären, ohne dass der Vertrag demokratisch beschlossen wurde.

#7 – Beim Bundesverfassungsgericht wurden mehrere Verfassungsbeschwerden und Anträge gegen die vorläufige Anwendung eingereicht – stehen diese in Konkurrenz zueinander?

Nein. Campact, Mehr Demokratie und foodwatch begrüßen jede Initiative, die die Diskussion über die Gefahren von CETA befördert und zum Stopp des Abkommens beitragen kann. Die anderen Verfassungsbeschwerden sehen wir nicht als Konkurrenz, sondern als Ergänzung. Durch die Vielzahl an Initiativen ist sichergestellt, dass die Argumente der CETA-Kritiker in Karlsruhe gleich durch eine ganze Reihe hochqualifizierter Prozessbevollmächtigter vertreten wird.

#8 – Nun sollen doch die Investitionsgerichte von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden – ist damit das Problem behoben?

Nein. Das genügt nicht. Neben der möglichen Verurteilung von Staaten auf Schadenersatz durch ein Investitionsgericht können auch andere Elemente von CETA in der vorläufigen Anwendung nicht mehr rückholbare, negative Folgen haben. Zum Beispiel die mangelhafte Verankerung des Vorsorgeprinzips. Verbesserungen des Gesundheitsschutzes in der Umwelt-, Verbraucher- und Lebensmittelpolitik haben sich in der Vergangenheit erfolgreich auf dieses EU-rechtliche Prinzip gestützt. So muss vor der Zulassung von Verfahren oder Substanzen zunächst deren Sicherheit überprüft werden. Dies trifft etwa auf die international vorbildliche europäische Chemikalienverordnung „REACH“ zu. Unter dem CETA-Vertrag wäre eine solche Regulierung praktisch ausgeschlossen.

#9 – Aber es sollen nur die Teile von CETA vorläufig angewandt werden, die in die Zuständigkeit der EU fallen – ist damit der Schaden nicht begrenzt?

Nein. Formal ist es ohnehin so, dass die vorläufige Anwendung nur diejenigen Teile von CETA umfassen kann, die eindeutig in die Kompetenz der EU fallen. Dazu gehört jedoch die gesamte Handelspolitik, weil dafür die EU seit einigen Jahren die Zuständigkeit von den Nationalstaaten übernommen hat. Zahlreiche Regelungen der Handelspolitik haben weitreichende Auswirkungen auf das tägliche Leben der europäischen Bürger/innen. Schon aus demokratiepolitischen Erwägungen heraus wollen wir deshalb die gesamte vorläufige Anwendung (d.h. auch von Teilen) des Vertrages verhindern.

#10 – Kann CETA noch gestoppt werden, wenn das Gericht die Verfassungsbeschwerden abweist?

Ja. Der politische Kampf um CETA wird unabhängig von der juristischen Auseinandersetzung weitergehen. Die Abstimmungen im EU-Ministerrat (geplant für den 18. Oktober 2016), im Europäischen Parlament und in den nationalen Parlamenten stehen noch aus. Hinzu gibt es mehrere zivilgesellschaftliche Aktivitäten: ein Volksbegehren in Bayern sowie mehrere Initiativen, durch die ein Nein des Bundesrates zu CETA erreicht werden soll, aber auch zum Beispiel ein Referendum in den Niederlanden. Und: Am Ende müssen alle EU-Mitgliedsstaaten dem Vertrag zustimmen – es gibt also noch viele Möglichkeiten für zivilgesellschaftliches Engagement gegen das Abkommen.

Dieser Blogbeitrag stützt sich auf FAQ zur Verfassungsbeschwerde, die von unseren Partnern foodwatch und Mehr Demokratie verfasst wurden. Vielen Dank!

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Autor*innen

Jörg Haas, Jahrgang 1961, war Campaigner bei Campact. Nach einem Berufseinstieg in die Entwicklungszusammenarbeit in einem Regenwaldprojekt in Ecuador war er lange Jahre als Ökologiereferent für die Heinrich-Böll-Stiftung tätig. 2008 wechselte er als Programmdirektor zur European Climate Foundation. Intensives Engagement in den UN-Klimaverhandlungen in Kopenhagen. Ohne öffentliche Mobilisierung fehlt jedoch der Handlungsdruck - daher der Wechsel zu Campact, zuerst als Pressesprecher, dann als Campaigner. Alle Beiträge

7 Kommentare

Kommentare sind geschlossen
  1. Liebe Aktivisten von Campact, Footwatch und all die Anderen, vielen Dank für eure Aufklärungsarbeit.
    Eine Frage habe ich. Warum startet Campct nicht eine Kampagne bei der wir Mitglieder massenweise Leserbriefe beziehungsweise E-Mails an die verschiedenen Redaktionen der Talkshows senden oder auch Radiosender. Einen Abgeordneten habe ich im Rahmen einer solchen Kampagne schon angerufen. Ich könnte mir vorstellen, dass wir auf diese Weise, das Thema auch in Deutschland in die öffentliche Diskussion bekommen.
    Ich vermisse eine öffentliche Diskussion wie ich sie gestern im österreichischen Fernsehen gesehen habe.

    Mit freundlichen Grüßen
    Hellmuth Seraphin

    Wollen sie die Welt wirklich zerstören ?
    [J]etzt nicht
    [N]a klar

  2. Hallo Genossen!
    Ich frage mich immer, ob sich die anderen EU-Staaten auch gegen die Freihandelsabkommen wehren? Darüber hört man (also ich zumindest) nicht viel!
    Über eine/n Antwort/ Kommentar würde ich mich freuen.

    Herzliche Grüße von Sandra*

    • Es gibt in zahlreichen EU-Staaten Proteste gegen CETA. Erst letzte WE haben in Luxemburg 5.000 Menschen demonstriert – von insgesamt 570.000 Luxemburgern. Entsprechendes würde etwa 700.000 Menschen in Deutschland bedeuten.
      In Belgien ist der Protest sehr stark – die Parlamente in Wallonien und der Region Brüssel haben die belgische Bundesregierung nicht autorisiert, CETA zuzustimmen. CETA könnte daran scheitern.
      Gleichermaßen ist CETA auch in Österreich sehr unbeliebt und die regierende Koalition gespalten.
      Europaweit haben sich 500 Organisationen als Unterstützen der selbstorganisierten Europäischen Bürgerinitiative Stop TTIP angeschlossen: https://stop-ttip.org/de/unterstutzerorganisationen/

    • In Frankreich wehren sich vor allem die Kommunen gegen TTIP, was dort meist unter der Bezeichnung TAFTA (TransAtlantic Free Trade Agreement) läuft, in Anspielung auf das desaströse NAFTA.
      Le Monde, die mal eine kritische und genau berichtende Zeitung war, bringt zwar auch kritische Beiträge, aber folgt insgesamt der Linie, die der Großaktionär vorgibt, mit denselben Vernebelungen wie etwa SZ und ZEIT: Die Kritikel wollten die Globalisierung nicht und verstünden den Vorteil des Freihandels nicht, der doch historisch erwiesen den Wohlstand gebracht hat. Dass diese Abkommen den Freihandel nur als Tarnschild nehmen und es um Interessenschutz für Investoren geht, steht da nicht; auch nicht, dass der Freihandel keineswegs den Wohlstand aller Beteiligten anhebt. Über die Löcher in David Ricardos Theorie kann man sich bei Norbert Häring schlau machen.

      Also, es tut sich was, auch in Frankreich, wenn auch nicht so plakativ und sichtbar wie in Deutschland.

      viele Grüße
      Thomas

  3. Sehr geehrter Herr Koshors, beziehe mich auf ihren obigen Kommentar.(Am deutschen Wesen usw). Dank der Arbeit von Campact und anderen Bewegung, wurde die deutsche Öffentlichkeit sehr intensiv über dieses Thema informiert. In anderen europäischen Ländern gab es nichts vergleichbares.Da ich Verwandschaft in Frankreich und England habe ,kann ich mir zumindest über diesen Teil Europas ein Urteil bilden. Im übrigen, denke ich haben vor allem die Länder im Süden Europas zur Zeit schon die Verhältnisse , die wir hier im Norden bekommen werden wenn dieses Abkommen , Realität wird. Insofern ist es für die Menschen in diesen Ländern zweitrangig,ob die Deutschen Besserwisser sind ich denke die haben mit ihrem täglichem Leben voll auf zu tun.Zu guter Letzt ,die Zeiten in denen der Spiegel ein objektives Medium war sind doch wohl lange vorbei. MfG S.Groh

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